Der Bundesrat wird (so die Planung) am 19.09.2008 eine Stellungnahme zum Kabinettsentwurf beschließen.
Dem Vernehmen nach wird der Kabinettsentwurf in einigen Punkten vom Referentenentwurf abweichen. So sollen die zurzeit noch in der Dienstedefinition zu 0180 enthaltenen Preishöchstgrenzen in § 66d TKG aufgenommen und die Dienstedefinition entsprechend geändert werden. Gerungen wird zurzeit sowohl noch um die Höhe der Preishöchstgrenze für 0180er-Anrufe aus dem Mobilfunk als auch um die Maßstäbe zur Preisfestsetzung durch die BNetzA.
Vorrangiges Ziel des FST im Rahmen dieser Diskussion ist die Sicherung der heutigen 0180er- Geschäftsmodelle durch Beibehaltung der zurzeit gültigen Regelung des § 67 Abs. 2 TKG für das Festnetz (= Preisfestsetzung allein anhand des Marktpreises). Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Mobilfunkpreises hat sich der FST für ein sog. „Aufschlagmodell“ ausgesprochen, bei dem der Festnetzpreis die Grundlage für den festzusetzenden Mobilfunkpreis bildet (Festnetzpreis + Mobilfunkaufschlag).
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